COVID-19-Insolvenz­aussetzungs­gesetz – COVInsAG

vormals: Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz – CorInsAG Ausgesetzte Insolvenzgründe in Corona-Krise

Generelle Informationen zu Insolvenz­gründen und Insolvenz­tatbeständen in der Corona-Krise

Grundsätzlich setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO). Im deutschen Insolvenzrecht gibt es drei Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren:

Insolvenzantragspflicht, ausgesetzt wegen Corona-Krise

§ 17 InsO

Antragsrecht, bleibt bestehen

§ 18 InsO

Insolvenzantragspflicht, ausgesetzt wegen Corona-Krise

§ 19 InsO

Das Bundesjustizministerium hat aufgrund der schnellen Ausbreitung des Corona Virus (COVID-19) und der daraus resultierenden massiven Auswirkungen auf die Realwirtschaft eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei betroffenen Unternehmen getroffen. Dies wurde am 16.03.2020 in einer Pressemitteilung des BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) mitgeteilt. Der erste Formulierungsentwurf namens Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz – CorInsAG wurde am 19.03.2020 veröffentlicht. Final wurde das Gesetz wenige Tage später unter der Bezeichnung COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG verabschiedet. Nachdem der Bundestag am 25.03.2020 das Gesetz einstimmig beschlossen hatte, hat am 27.03.2020 auch der Bundesrat „grünes Licht“ für die temporäre Aussetzung der Insolvenztatbestände gegeben.

Auch in früheren Krisen gab es bereits Anpassungen im Insolvenzrecht hinsichtlich der Insolvenzgründe. So wurde beispielsweise 2008 durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG) im Zuge der Finanzkrise der Insolvenzgrund der Überschuldung modifiziert. Der Eröffnungsgrund der Überschuldung tritt seitdem gemäß § 19 Abs. 2 InsO dann ein, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Durch die „es sei denn“-Formulierung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG), die den Paragrafen mit Wirkung vom 18.10.2008 ergänzt, wird die Überschuldungsprüfung um einen Schritt erweitert.

Da die Corona Unternehmenskrise die Realwirtschaft betrifft und nicht wie damals primär den Finanzsektor anbelangt, handelt es diesmal um eine (temporäre) Anpassung der Zahlungsunfähigkeit, der Fortführungsprognose sowie der Organhaftung (Stichwort Insolvenzverschleppung).

Die Pressemitteilung (16.03.2020), der Formulierungsentwurf (19.03.2020) und final auch das verabschiedete Gesetzt (23.02.2020) sprechen von einer Ausetzung der Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020. Eine Verlängerung der Maßnahme bis 31.03.2021 wird als möglich erachtet.

Eine negative Fortführungsprognose oder eine Zahlungsunfähigkeit verpflichten demnach aktuell nicht zu einem Insolvenzantrag, wenn diese durch Auswirkungen Corona-Pandemie hervorgerufen werden.

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COVID-19-Insolvenz­aussetzungsgesetz – COVInsAG

(Gesetz vom Bundestag am 25.03.20 beschlossen und Zustimmung vom Bundesrat am 27.03.2020 erfolgt)

§ 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemieberuht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1.März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2 Folgen der Aussetzung

(1) Soweit nach §1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,

1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbe-triebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt ei-nes ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des§64 Satz2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des §92 Absatz2 Satz2 des Aktiengesetzes, des §130a Absatz1 Satz2, auch in Verbindung mit §177a Satz1, des Handelsgesetzbuchs und des §99 Satz2 des Genossenschaftsgesetzes vereinbar;

2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; diesgilt auch für die Rückgewährvon Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; §39 Absatz1 Nummer5 und §44a der In-solvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners,die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;

3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;

4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs-und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeitgeeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für
a) Leistungen an Erfüllungsstatt oder erfüllungshalber;
b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;
d) die Verkürzung von Zahlungszielen und
e) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

(2) Absatz1 Nummer2, 3 und 4 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen,sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionenim Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der Covid-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.

§ 3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen

Bei zwischen dem … [einsetzen: Datum gemäß Artikel6Absatz3dieses Gesetzes] und dem…[einsetzen: Datum drei Monate nach dem Datumgemäß Artikel6Absatz3dieses Gesetzes] gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach §1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum31.März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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