COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG

vormals: Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz – CorInsAG

Ausgesetzte Insolvenzgründe in Corona-Krise

Generelle Informationen zu Insolvenzgründen und Insolvenztatbeständen in der Corona-Krise

Grundsätzlich setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO).
Im deutschen Insolvenzrecht gibt es drei Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren:

Zahlungsunfähigkeit

Insolvenzantragspflicht, ausgesetzt wegen Corona-Krise

§ 17 InsO

drohende Zahlungsunfähigkeit

Antragsrecht, bleibt bestehen

§ 18 InsO

Überschuldung

Insolvenzantragspflicht, ausgesetzt wegen Corona-Krise

§ 19 InsO

Das Bundesjustizministerium hat aufgrund der schnellen Ausbreitung des Corona Virus (COVID-19) und der daraus resultierenden massiven Auswirkungen auf die Realwirtschaft eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei betroffenen Unternehmen getroffen. Dies wurde am 16.03.2020 in einer Pressemitteilung des BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) mitgeteilt. Der erste Formulierungsentwurf namens  Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz – CorInsAG wurde am 19.03.2020 veröffentlicht. Final wurde das Gesetz wenige Tage später unter der Bezeichnung COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG verabschiedet. Nachdem der Bundestag am 25.03.2020 das Gesetz einstimmig beschlossen hatte, hat am 27.03.2020 auch der Bundesrat „grünes Licht“ für die temporäre Aussetzung der Insolvenztatbestände gegeben.

Auch in früheren Krisen gab es bereits Anpassungen im Insolvenzrecht hinsichtlich der Insolvenzgründe. So wurde beispielsweise 2008 durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG) im Zuge der Finanzkrise der Insolvenzgrund der Überschuldung modifiziert. Der Eröffnungsgrund der Überschuldung tritt seitdem gemäß § 19 Abs. 2 InsO dann ein, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Durch die „es sei denn“-Formulierung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG), die den Paragrafen mit Wirkung vom 18.10.2008 ergänzt, wird die Überschuldungsprüfung um einen Schritt erweitert.

Da die Corona Unternehmenskrise die Realwirtschaft betrifft und nicht wie damals primär den Finanzsektor anbelangt, handelt es diesmal um eine (temporäre) Anpassung der Zahlungsunfähigkeit, der Fortführungsprognose sowie der Organhaftung (Stichwort Insolvenzverschleppung).

Die Pressemitteilung (16.03.2020), der Formulierungsentwurf (19.03.2020) und final auch das verabschiedete Gesetzt (23.02.2020) sprechen von einer Ausetzung der Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020. Eine Verlängerung der Maßnahme bis 31.03.2021 wird als möglich erachtet.

Eine negative Fortführungsprognose oder eine Zahlungsunfähigkeit verpflichten demnach aktuell nicht zu einem Insolvenzantrag, wenn diese durch Auswirkungen Corona-Pandemie hervorgerufen werden.

Kontaktieren Sie Turnaround Management Partners (Email: partners@turnaround.management) für konkrete Fragen zu Ihrer aktuellen Unternehmenskrise oder den derzeitigen Herausforderungen Ihres Unternehmens. Wir stehen Ihnen gerne für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch zur Verfügung.

§ 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemieberuht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1.März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2 Folgen der Aussetzung

(1) Soweit nach §1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,

1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbe-triebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt ei-nes ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des§64 Satz2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des §92 Absatz2 Satz2 des Aktiengesetzes, des §130a Absatz1 Satz2, auch in Verbindung mit §177a Satz1, des Handelsgesetzbuchs und des §99 Satz2 des Genossenschaftsgesetzes vereinbar;

2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; diesgilt auch für die Rückgewährvon Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; §39 Absatz1 Nummer5 und §44a der In-solvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners,die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;

3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;

4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs-und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeitgeeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für
a) Leistungen an Erfüllungsstatt oder erfüllungshalber;
b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;
d) die Verkürzung von Zahlungszielen und
e) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

(2) Absatz1 Nummer2, 3 und 4 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen,sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionenim Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der Covid-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.

§ 3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen

Bei zwischen dem … [einsetzen: Datum gemäß Artikel6Absatz3dieses Gesetzes] und dem…[einsetzen: Datum drei Monate nach dem Datumgemäß Artikel6Absatz3dieses Gesetzes] gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.§ 4VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach §1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum31.März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Turnaround Management Partners ist Ihr Partner in der Krise

Auch für uns ist die Corona-Krise neu, aber mit Managemrent in Krisenzeiten und mit Maßnahmen zur Bewältigung von Krisen kennen wir uns aus. Im ersten Schritt geht es immer um die Sicherung der Liquidität. Und im zweiten Schritt um einen konkreten Plan und das Ergreifen von Maßnahmen zur Bewältigung der Krise.

Dienstleistungen von Turnaround Management Partners im Zusammenhang mit der Corona-Krise und dem COVInsAG:

  • Überwachung von Insolvenztatbeständen unter Berücksichtigung der aktuellen Enwticklungen;
    in diesem Zusammenhang Eingenzung des Haftungsrisikos für Geschäftsführer durch entsprechende Dokumentation (Stichwort Insolvenzverschleppung)
  • Feststellung Status-Quo der Liquidtätssituation: Erstellung eines Liquiditätsstatus und einer kurzfristige Liquiditätsplanung
  • Unterstützung bei der Liquiditätssteuerung
  • Überprüfung von Fortführungsprognosen (Going Concern)
  • Unterstützung bei eventuellen Analysen, die von Ihrer Hausbank zur Beantragung von KfW-Fördermitteln eingefordert werden.
  • Bestimmung der Krisenursachen (u.a. Bestätigung der „Corona bedingten Krise“)

Unsere Expertise

Gerade im insolvenznahen Umfeld ist die Kombination aus rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Know-how von großer Bedeutung. Zu Zeiten der Krise handeln wir für Sie schnell und individuell. Als erfahrene Restrukturierungsberater wissen wir worauf es ankommt und kennen die richtigen Stellhebel in den verschiedenen Situationen und Krisenstadien. Bitte kontaktieren Sie uns bei Unsicherheiten oder speziellen Fragestellungen.

Mehr Informationen zu unseren auf die Corona Unternehmenskrise angepassten Dienstleistungen finden Sie unter: www.unternehmenskrise-corona.de

Kontakt

Kostenlose Corona Beratung

Düsseldorf

Turnaround Management Partners

Niederlassungen

Frankfurt am Main
Hamburg
München

Niederlassungen

Frankfurt am Main
Hamburg
München

    § 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und von Zahlungsverboten

    (1) Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Corona-Pandemie), so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. September 2020. Ist die Insolvenzreife am oder nach dem 1. März 2020 eingetreten, so wird vermutet, dass sie auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

    (2) Soweit nach Absatz 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, gelten Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne der § 64 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 92 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs und § 99 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes vereinbar.


    § 2 Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 Absatz 1 und die Begrenzung der Zahlungsverbote nach § 1 Absatz 2 bis höchstens 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger Umstände geboten erscheint.

    Erläuterung zum CorInsAG (sog. Besonderer Teil)

    Zu § 1 (Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und von Zahlungsverboten)

    Zu Absatz 1
    Die Regelung beinhaltet eine Aussetzung der Insolvenzantragspflichten unter bestimmten Voraussetzungen. Es muss sich um Fälle handeln, in denen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch die Corona-Epidemie verursacht wurde. Dies wird vermutet, wenn die Insolvenzreife am oder nach dem 1. März 2020 eingetreten ist. Unschädlich ist es deshalb auch, wenn das betreffende Unternehmen schon vorher in Schwierigkeiten war, die für sich genommen die Antragspflicht aber noch nicht begründeten. Es müssen in jedem Fall ernsthafte Verhandlungen mit Banken, Versicherungen, Vermietern, Gläubigern, der öffentlichen Hand etc. geführt werden. Diese dürfen nicht endgültig gescheitert sein. Scheitern die Verhandlungen vor dem Auslaufen der Geltungsdauer dieser Regelung endgültig oder werden sie anderweitig beendet, so endet auch die Aussetzung der Antragspflicht. Es muss ferner aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Organs eine begründete Aussicht darauf bestehen, dass das Unternehmen nach Erreichen eines Entschuldungskonzepts, nach Feststellung und Gewährung von Versicherungsleistungen oder der Zusage von staatlichen Hilfsleistungen überlebensfähig ist. Die Anforderungen an die zugrundeliegende Planung dürfen allerdings nicht überspannt werden. Unter den derzeitigen systemischen Unsicherheiten sind die Möglichkeiten für eine verlässliche Planung ohnehin stark eingeschränkt. Es muss vor diesem Hintergrund ausreichen, wenn dargelegt und dokumentiert wird, dass Aussichten darauf bestehen, dass staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können oder dass Aussichten auf eine Finanzierungs- oder Sanierungsvereinbarung bestehen. Solange das Scheitern entsprechender Bemühungen nicht feststeht, wird dies in aller Regel jedenfalls dann unterstellt werden können, wenn das Unternehmen bis zum 1. März 2020 nicht zahlungsunfähig war und wenn in den Bilanzen für die letzten beiden Geschäftsjahre keine Jahresfehlbeträge ausgewiesen werden. Jahresfehlbeträge können dabei allerdings außer Betracht bleiben, wenn sie auf außergewöhnliche Vorfälle zurückzuführen sind oder keinen Rückschluss auf eine Ertragskrise zulassen (z.B. bei mehrjähriger Leistungserstellung). Ein auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr entfallender Fehlbetrag ist für diese Zwecke auch dann maßgeblich, wenn die Bilanz noch nicht geprüft oder festgestellt ist.
    Die Insolvenzantragspflicht erfüllt in unserem Rechtssystem wichtige Funktionen. Sie dient dem Schutz der Vertragspartner und der Integrität des Wirtschaftsverkehrs. Eine überschuldete oder zahlungsunfähige Gesellschaft, die weiter am Rechtsverkehr teilnimmt, kann die Interessen Dritter gefährden. Die Aussetzung der Antragspflicht kann deshalb nur unter den außergewöhnlichen Umständen der Corona-Epidemie mit ihren weitreichenden Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Lage für einen Übergangszeitraum gerechtfertigt sein, innerhalb dessen sich die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus bedingten Störungen durch Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen beheben lassen. Sie ist deshalb bis zum 30. September 2020 befristet. Danach lebt die Antragspflicht wieder auf. Entsprechend § 249 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beginnt die dreiwöchige Höchstfrist des § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO dann wieder von Neuem.

    Zu Absatz 2
    Absatz 2 sieht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Erleichterung bei den Zahlungsverboten nach § 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Absatz 2 Satz 1 AktG, 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, HGB und § 99 Satz 1 GenG vor. Auch hier muss die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung also durch die Corona-Pandemie verursacht worden sein. Auch hier wird dies vermutet, wenn die Insolvenzreife am oder nach dem 1. März 2020 eingetreten ist. Deshalb ist es auch hier unschädlich, wenn bereits zuvor Schwierigkeiten bestanden, die für sich genommen noch keine Zahlungsverbote ausgelöst haben. Es müssen wiederum ernsthafte Verhandlungen mit Banken, Versicherungen, Vermietern, Gläubigern, der öffentlichen Hand etc. geführt werden, die nicht endgültig gescheitert sein dürfen. Scheitern die Verhandlungen vor dem Auslaufen der Geltungsdauer dieser Regelung endgültig oder werden sie anderweitig beendet, so greifen die Zahlungsverbote wieder ein. Und auch hier muss aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Organs eine begründete Aussicht darauf bestehen, dass das Unternehmen nach Erreichen eines Entschuldungskonzepts, nach Feststellung und Gewährung von Versicherungsleistungen oder der Zusage von staatlichen Hilfsleistungen überlebensfähig ist.
    Zahlungsverbote erfüllen ebenfalls wichtige Gläubigerschutzfunktionen. Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens sollen verhindert werden, damit die Masse zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Deshalb ergeben sich aus der Verletzung der Massesicherungspflicht Haftungsansprüche gegen die pflichtwidrig handelnden Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter, um die Masse wieder aufzufüllen. Aus diesem Grund wird auch die Aussetzung der Zahlungsverbote in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf das zur Bewältigung der außergewöhnlichen Schwierigkeiten aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie erforderliche Ausmaß beschränkt.
    Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen auch die Europäische Aktiengesellschaft (SE), die Europäische Genossenschaft (SCE) und die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Deren Rechtsgrundlagen verweisen auf die betroffenen nationalen Vorschriften.

    Zu § 2 (Verordnungsermächtigung)
    Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass die Schadensschätzungen, die individuellen Entschuldungskonzepte und Sanierungsverhandlungen oder die Auszahlung staatlicher Hilfen sich in vielen Fällen über den 30. September 2020 hinziehen, so kann die Aussetzung der Antragspflicht und der Zahlungsverbote durch Rechtsverordnung verlängert werden. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend dargestellten Voraussetzungen weiter, es müssen also insbesondere ernsthafte Verhandlungen weitergeführt und berechtigte Aussichten auf Sanierung bestehen. Sind die Sanierungsverhandlungen erfolgreich beendet und fehlt es nun nur noch an der Umsetzung (Auszahlung der Leistung), so ist das ausreichend. Eine Verlängerung ist höchstens bis zum 31. März 2021 möglich.

    Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Hemmung der Unterbrechungsfristen bei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Formulierungshilfe
    der Bundesregierung vom 19.03.2020

    Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 16.03.2020

    Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

    Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:

    Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.

    Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

    Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

    Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

    Gesucht wurde nach:

    • Corona Unternehmenskrise
    • COVID Unternehmenskrise
    • COVInsAG, COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
    • CorInsAG, Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz
    • Insolvenzgründe Corona-Krise
    • Insolvenz durch Corona
    • Unternehmensberatung Corona
    • Restrukturierungsberatung Corona