Kurzarbeitergeld in Corona Unternehmens­krise

Durch Kurzarbeit können Unternehmen ihre Liquidität sichern und gleichzeitig Arbeitsplätze erhalten. Die Beschäftigten erhalten Kurzarbeitergeld (KUG) als Ersatz eines Teils des Corona-krisenbedingten Lohnausfalls (60% bzw. 67%). Aufgrund der akuten Existenzgefährdung vieler Unternehmen in Folge des Corona-Virus hat die Bundesregierung die Antragsvoraussetzungen erleichtert und Unternehmen können unter Beachtung der Fristen rückwirkend ab dem 01. März 2020 KUG beantragen.

Voraussetzungen Corona Kurzarbeit

Prinzipiell haben alle Unternehmen die Möglichkeit bei der Agentur für Arbeit für 12 Monate Kurzarbeitergeld (KUG) zu beantragen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §95 SGB III erfüllen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall (§96 SGB III)
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (§97 SGB III)
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§98 SGB III)
  • Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit (§99 SGB III)

Erklärung zur Kurzarbeit in Corona Unternehmenskrise

Ein erheblicher Arbeitsausfall entsteht durch externe Umstände, die das Unternehmen nicht direkt beeinflussen kann. Der Arbeitsausfall muss dabei vorübergehend sein und unvermeidbar.

Die Mindesterfordernis für den erheblichen Arbeitsausfall ist, dass in einem Monat im Betrieb oder einer Betriebsabteilung mindestens 10% der Beschäftigten (d.h. nicht nur Angestellt, sondern auch Leiharbeiter) einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben. Die Hürde ist somit erheblich herabgesenkt worden und ermöglicht es zielgerichtet auch einzelne Abteilungen in die Kurzarbeit zu schicken.

Ein erheblicher Arbeitsausfall in Folge des Corona-Virus besteht z.B. durch behördlich verordnete Maßnahmen (behördlicher Schließungsanordnung von Restaurants, Geschäften oder Fitness- und Kosmetikstudios oder Beschränkung von Veranstaltungsgrößen). Diese Maßnahmen machen es den Unternehmen unmöglich ihre Leistungen im gewohnten Umfang zu erbringen. Der Arbeitsausfall ist somit unabwendbar. Alternativ kann der erhebliche Arbeitsausfall auch auf wirtschaftliche Ursachen zurückzuführen sein, wie ein signifikanter Umsatzeinbruch (z.B. Hamburger Hafen), ausbleibendes Geschäft (z.B. durch Verschiebung nicht betriebsnotwendiger Ausgaben und Dienstleistungen) oder die Stornierung von Aufträgen. Zu beachten ist, dass je nach Ursache des Arbeitsausfalls unterschiedliche Fristen bei der Antragsstellung greifen. Bei unabwendbaren Ereignissen hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen, in Folge von wirtschaftlichen Ursachen innerhalb des Kalendermonats, für den die Kurzarbeit beantragt wird.

Bevor Kurzarbeit von den Unternehmen ausgesprochen werden kann, sind alle möglichen Gegenmaßnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit umzusetzen. Kurzarbeit soll als letzte Möglichkeit ausgeschöpft werden – der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Gegenmaßnahmen sind unter anderem der Abbau von Überstunden (Herunterfahren von positive Arbeitszeitkonten) oder Abbau von Urlaub aus dem letzten Urlaubsjahr. Ein Aufbau von der maximal betrieblich vereinbarten negativen Arbeitszeitbestände ist jedoch nicht erforderlich. Auch ist der Einsatz der Beschäftigten in anderen Abteilungen durch Versetzung zu prüfen oder das Vorziehen von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Oder die Aufrechterhaltung des Betriebs durch Produktion auf Lager. Aus Sicht des Unternehmens ist gerade bei den letztgenannten Maßnahmen zu prüfen, ob diese zusätzliche Liquiditätsbelastung (durch die Bindung von Working-Capital oder erhöhte Auszahlungen) vertretbar ist oder die Liquidität bereits akut gefährdet ist.

Die betriebliche Voraussetzung erfüllt jedes Unternehmen, dass mindestens einem Angestellten hat. Der Antrag beschränkt sich dabei auf laufende versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse („Persönliche Voraussetzung“ gem. §98 SGB III). Ausgenommen sind somit Arbeitnehmer, die bereits gekündigt wurden oder mit denen ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Zusätzlich kann auch für Auszubildende keine Kurzarbeitet ausgesprochen. Weiter Ausnahmen sind z.B. geringfügig Beschäftigte, Studenten oder Rentner.

Das Unternehmen muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit am Betriebssitz schriftlich anzeigen und den erheblichen Arbeitsausfall darlegen. Die Agentur für Arbeit entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von KUG erfüllt sind und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Die Beschäftigten erhalten 60% (bzw. 67% bei mindestens einem Kind) des ausgefallenen Nettolohns.

Nach Erhalt des Bescheids ist das Unternehmen für die Auszahlung des KUG an die Beschäftigten zuständig, d.h. der Arbeitgeber geht in Vorleistung und beantragt nachträglich eine Erstattung bei der Agentur für Arbeit (Leistungsverfahren). Neben der Erstattung des KUG werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsausfall komplett erstattet. Dieser Zeitversatz zwischen Auszahlung und Erstattung ist bei der Liquiditätsplanung zu berücksichtigten.

Kurzarbeitergeld in Insolvenz – neue Weisung der Arbeitsagentur:

Kurzarbeitergeld kann nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeträge ist in solchen Fällen nicht möglich. Hier finden Sie weitergehende Informationen zur Kurzarbeit in der Insolvenz.

Quelle: Arbeitsagentur | Weisung 202004012 vom 28.04.2020 –Verhältnis Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld: https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146453.pdf

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