Kurzarbeitergeld innerhalb der Insolvenz

Die Kurzarbeit ist eine Restrukturierungsmaßnahme, die es Unternehmen innerhalb einer Unternehmenskrise ermöglicht die Personalkosten an eine aktuelle Unterauslastung anzupassen. Mit der Weisung 202004012 vom 28.04.2020 hat die Arbeitsagentur eine offizielle Information im Zusammenhang mit der Nutzung des Kurzarbeitergeld innerhalb von Insolvenzen veröffentlicht: Verhältnis Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld.

Kurzarbeitergeld kann nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeträge ist in solchen Fällen nicht möglich.

Ausgangslage und Ziel der Regelung

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise sind viele Unternehmen unverschuldet in eine Unternehmenskrise geraten und stehen nun vor den Herausforderungen einer Restrukturierungssituation. In Corona-bedingten Unternehmenskrisen ist die Anmeldung von Kurzarbeit eine weit verbreitete und sinnvolle Maßnahme. Bei der Weiterentwicklung der Unternehmenskrise hin zur Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit stellt sich trotz der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die Frage nach dem Umgang mit der Kurzarbeit ab Insolvenzantragsstellung, zum Beispiel im Rahmen eines Insolvenz Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO).

Mit der Weisung der Arbeitsagentur wird nun der Umgang bei dem Zusammenfallen von Kurzarbeitergeld mit Insolvenzen sowie Insolvenzgeld geregelt.

Einführung von Kurzarbeit vor/nach Insolvenzantrag

„Wenn die Kurzarbeit schon vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt wurde (normaler Fall), kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§95ff SGBIIIweiterhin vorliegen. Eine Neubewertung kann in diesen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach §96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGBIIIerforderlich sein. Die Bewertungsmaßstäbe zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls sind dieselben, die auch sonst bei der Beurteilung der vorübergehenden Natur anzulegen sind. Eine kritische Prüfung ist erforderlich. Es müssen begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen. Die Anforderungen an die Anerkennung der Kurzarbeit sind andere als die einer Zustimmung zur Vorfinanzierung, ein Vergleich ist daher nicht angebracht.“

„Soll Kurzarbeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach Stellung des Insolvenzantrages eingeführt werden, gelten die Ausführungen unter 2.1 entsprechend. Hierbei sind insbesondere die Ursachen für den Arbeitsausfall und dessen vorübergehende Natur kritisch zu prüfen.“

Auswirkungen von Kurzarbeit in der Insolvenz auf den Insolvenz­geldzeitraum

Im Zusammenhang mit dem Insolvenzgeldzeitraum stellt die Arbeitsagentur klar, dass falls keine explizite Regelung in der Vereinbarung von Kurzarbeit getroffen wurde, führt der Insolvenzantrag nicht automatisch dazu, dass der Betrieb zur Vollarbeit zurückkehrt. Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Kurzarbeit im Insolvenzgeldzeitraum nur im Umfang des verbleibenden Ist-Entgelts. Ein 100%-iger Arbeitsausfall führt nicht zu einer Verschiebung (auch nicht von Teilen) des Insolvenzgeldzeitraumes.

Bezüglich der Regelungen zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes in Insolvenzfällen und zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ab Insolvenzantrag (keine), verweisen wir auf die Ausführung in der Weisung der Arbeitsagentur.

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