„Wenn die Kurzarbeit schon vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt wurde (normaler Fall), kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§95ff SGBIIIweiterhin vorliegen. Eine Neubewertung kann in diesen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach §96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGBIIIerforderlich sein. Die Bewertungsmaßstäbe zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls sind dieselben, die auch sonst bei der Beurteilung der vorübergehenden Natur anzulegen sind. Eine kritische Prüfung ist erforderlich. Es müssen begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen. Die Anforderungen an die Anerkennung der Kurzarbeit sind andere als die einer Zustimmung zur Vorfinanzierung, ein Vergleich ist daher nicht angebracht.“