Insolvenzgründe

Hintergrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO).

Im deutschen Insolvenzrecht gibt es drei Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren:

  • Zahlungsunfähigkeit | Antragspflicht | § 17 InsO
  • drohende Zahlungsunfähigkeit | Antragsrecht | §18 InsO
  • Überschuldung |Antragspflicht | § 19 InsO

Im deutschen Restrukturierungsumfeld gibt es demnach zwei Insolvenzgründe, die das Management eines Krisenunternehmens zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichten. Wird trotz eines vorliegenden Insolvenzgrundes kein Insolvenzantrag gestellt, spricht man von Insolvenzverschleppung und die Geschäftsführung begibt sich in die Gefahr der persönlichen Haftung. Insolvenztatbestände, die zur Insolvenzanmeldung verpflichten sind die Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und die Überschuldung (§19 Ins) eines Unternehmens.

Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“. Darüber hinaus hat der Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 1 InsO das Recht – nicht aber die Pflicht – ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“.

Insolvenzgrund der Überschuldung

Der Eröffnungsgrund der Überschuldung tritt gemäß § 19 Abs. 2 InsO dann ein, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Durch die „es sei denn“-Formulierung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG), die den Paragrafen mit Wirkung vom 18.10.2008 ergänzt, wird die Überschuldungsprüfung um einen Schritt erweitert. Bei der sogenannten herkömmlichen zweistufigen Prüfungsmethode wird, da die Verwertungsprämisse zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, zuerst eine rechnerische Überschuldungsprüfung auf Basis von Liquidationswerten durchgeführt. Diese Prüfung wird, nach der Erstellung einer Fortbestehensprognose, bei der die Wahrscheinlichkeit des Fortbestehens positiv bewertet wird, nochmals zu Fortführungswerten vorgenommen. Wird jedoch auch unter Berücksichtigung stiller Reserven und „Good Will“ keine ausgeglichene Bilanz erreicht, so war nach der alten Fassung des § 19 Abs. 2 InsO zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen (vgl. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG). In der Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG)“ vom 14.10.2008 wird klargestellt, dass es vermieden werden soll, „dass auch Unternehmen, bei denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weiter erfolgreich am Markt operieren können, zwingend ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen haben“. Aus diesem Grund rückt die sogenannte modifizierte zweistufige Prüfungsmethode – wie sie bereits vom Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung vertreten wurde (BGHZ 119, 201, 214) – wieder in den Vordergrund. Hierbei stehen das exekutorische Element (rechnerische Überschuldung) und das prognostische Element (Lebensfähigkeit) nicht in einer kausalen Reihenfolge hintereinander sondern gleichwertig nebeneinander.

Relevanz in der Restrukturierung

Im Fall von Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO oder Überschuldung gemäß § 19 InsO sind bei Kapitalgesellschaften (und ihnen gleichgestellten Personengesellschaften) die Geschäftsführer dazu verpflichtet, unverzüglich – spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes (sogenannte 3 Wochen Frist) – einen Insolvenzantrag zu stellen. Tut er dies nicht, macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig und haftet privat mit seinem ganzen Vermögen.

Der IDW S 11 – zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen – ersetzt seit Beginn des Jahres 2015 den IDW PS 800 zur Beurteilung des Vorliegens einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und den IDW FAR 1/1996 zur Beurteilung des Vorliegens einer Überschuldung. Im IWD S 11 werden die rechtlichen Anforderungen an die Beurteilung einer Fortbestehensprognose operationalisiert, um bestehende Unsicherheiten bei der Erstellung dieser Prognoseaussage weitgehend einzugrenzen. Eine Fortbestehensprognose ist entsprechend das qualitative, wertende Gesamturteil über die Lebensfähigkeit des Unternehmens in der vorhersehbaren Zukunft.

Als mittelfristigen Prognosezeitraum für die Fortbestehensprognose empfiehlt der Fachausschuss „Recht“ des IDW grundsätzlich das laufende und das folgende Geschäftsjahr (vgl. IDW S 11 (2015), Rn. 65)

Unser Ansatz

Mit der Prüfung eines vorliegenden Insolvenztatbestandes bringen wir Klarheit in die aktuelle Krisensituation. So schützen wir zum einen die Geschäftsleitung vor einer privaten Haftung und ermöglichen zum anderen den erneuten Fokus der Management Kapazitäten auf die Krisenbewältigung und das Turnaround Management.

Mögliche Dienstleistungen bei Unklarheit über vorliegende Insolvenzgründe:

  • Gutachterliche Prüfung nach IDW S 11
  • Beratung des Managements bei Vermutung von vorliegenden Insolvenzgründen
  • Quick Check zur Krisenfrüherkennung: Erstellung eines Liquiditätsstatus und einer kurzfristige Liquiditätsplanung
  • Erstellung von insolvenzrechtlichen und handelsrechtlichen Fortführungsprognosen (Going Concern)
  • Prüfung einer Eignung zur Anmeldung eines Schutzschirmverfahrens
  • Prüfung einer Eignung zur Anmeldung eines Insolvenzplanverfahrens

Unsere Expertise

Gerade im insolvenznahen Umfeld ist die Kombination aus rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Know-how von großer Bedeutung. Die entscheidenden Paragraphen der Insolvenzordnung bedürfen längst keiner reinen juristischen Beurteilung mehr, sondern sind vor einem betriebswirtschaftlichen Hintergrund im Detail zu würdigen. Standards (insbesondere des IDW) dienen der der Operationalisierung der rechtlichen Anforderungen und sind mittlerweile aus der Sanierungspraxis nicht mehr wegzudenken und Verankern so die betriebswirtschaftlichen Anforderungen in jedem Sanierungsfall. Wir bieten als Restrukturierungs­berater genau diese Kombination aus betriebswirtschaftlichem und rechtlichem Know-how. Bitte kontaktieren Sie uns bei Unsicherheiten oder speziellen Fragestellungen.

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