Fortführungsprognosen
In Krisenzeiten kann für Unternehmen die Erstellung einer Fortbestehensprognose oder Fortführungsprognose erforderlich werden, welche Klarheit schafft, ob ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen und die geschäftlichen Aktivitäten mittelfristig fortführen kann. Insbesondere für Banken kann dies eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Finanzierung sein. Für eine differenzierte Betrachtung muss zwischen der Insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose und der Handelsrechtliche Fortführungsprognose (Going Concern) unterschieden werden.
Der Begriff der Fortbestehensprognose wurde erstmalig im Jahr 1992 durch den BGH verwendet. Er spricht bezugnehmend auf die Überschuldungsprüfung davon, dass „die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose)“ (BGHZ 119, 201, 215, Rn.15). Die Fortbestehensprognose steht somit in engem Zusammenhang mit den Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).
Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) kommt der Fortbestehensprognose zunehmende Bedeutung zu, indem die Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO mit Wirkung vom 18.10.2008 einen ergänzenden Halbsatz erhalten hat. Überschuldung liegt demnach vor, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners nicht mehr durch sein Vermögen gedeckt werden, „es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Im Falle einer positiven Fortbestehensprognose wird somit von der ausschließlichen Prüfung der rechnerischen Überschuldung Abstand genommen. Es kommt bei der Fortbestehensprognose weder auf die Überschuldung, noch auf positive Erträge oder die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens an, sondern ausschließlich auf dessen wirtschaftliche Überlebensfähigkeit, was am Ende zu einer reinen Liquiditätsbetrachtung führt.
Inhaltlich beantwortet die Fortbestehensprognose also die Frage, ob das Unternehmen unter Einhaltung aller Zahlungsverpflichtungen die geschäftlichen Aktivitäten nachhaltig fortführen kann. Nach den Empfehlungen des Fachausschusses „Recht“ des IDW sollte zuerst ein aussagekräftiges und plausibles Sanierungskonzept und dann eine auf dem Konzept basierende Sanierungsplanung erstellt werden, um am Ende die Fortbestehensprognose aus dem Ergebnis der integrierten Business Planung abzuleiten.
Ein wichtiger Maßstab bei der Erstellung der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose in der Praxis ist der Standard IDW S 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen). Dieser Standard ersetzt seit Beginn des Jahres 2015 den IDW PS 800 zur Beurteilung des Vorliegens einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und den IDW FAR 1/1996 zur Beurteilung des Vorliegens einer Überschuldung. Im IDW S 11 werden die rechtlichen Anforderungen an die Beurteilung einer Fortbestehensprognose operationalisiert, um bestehende Unsicherheiten bei der Erstellung dieser Prognoseaussage weitgehend einzugrenzen. Eine Fortbestehensprognose ist somit das qualitative, wertende Gesamturteil über die Lebensfähigkeit des Unternehmens in der vorhersehbaren Zukunft.
Als mittelfristigen Prognosezeitraum für die Fortbestehensprognose empfiehlt der Fachausschuss „Recht“ des IDW grundsätzlich 12 Monate (Überschuldung) bzw. 24 Monate (drohende Zahlungsunfähigkeit).
Die Fortführungsprognose ist handelsrechtlich untermauert und beruht auf § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“ Dieser Grundsatz wird auch als „Going Concern“ bezeichnet. Hierbei wird nicht nur die liquiditätsorientierte Betrachtung der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose vorgenommen, um zu prüfen, ob nicht nur die Zahlungsfähigkeit gegeben ist, sondern es muss umfänglich geprüft werden, ob der Fortführung des Unternehmens ein Umstand im Wege steht. Demnach ist bezugnehmend auf die rechtlichen Gegebenheiten zur Einschätzung der Insolvenzantragsgründe nicht nur eine liquiditätsorientierte Betrachtung, sondern auch eine Reinvermögensvorschau vorzunehmen, um zu prüfen, ob nicht nur die Zahlungsfähigkeit (§ 17 InsO) gegeben ist, sondern auch ausreichend Vermögensmasse zur Schuldendeckung für den Prognosezeitraum vorhanden ist (§ 19 InsO). Die definitorische Komponente der Liquidität in der Fortbestehensprognose wird also in der Fortführungsprognose um den Aspekt der Verschuldung ergänzt. Zudem sind gesetzliche Verbote oder Vorgaben zu beachten, die der Geschäftstätigkeit Grenzen setzen und zur Einstellung der Unternehmenstätigkeit führen könnten. Tatsächliche Gegebenheiten, die Zweifel an der Fortführungsfähigkeit aufkommen lassen, können in Gestalt technischer, politischer oder ökologischer Risiken für die Unternehmensfortführung auftreten. Damit geht die handelsrechtliche Fortführungsprognose deutlich über die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose hinaus.
Den wesentlichen Maßstab zur Beurteilung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose bildet in der Praxis der IDW PS 270: „Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung“. Gemäß IDW PS 270 kann zusammenfassend dann von der Unternehmensfortführung ausgegangen werden, „wenn das Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt hat, leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht“. Der Prognosezeitraum für die Beurteilung dieser kumulativ zu erfüllenden Kriterien beträgt laut IDW PS 270 mindestens 12 Monate.
Die Erstellung und Beurteilung von Fortführungsprognosen verlangen somit ein weites Spektrum an Know-how und Kompetenz. Durch jahrelange Erfahrung und starke Kompetenzen im Bereich der Businessplanung sowie in der Erstellung und Beurteilung von Sanierungskonzepten, bieten wir die entscheidende Kombination aus rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Know-how für eine fundierte und belastbare Fortführungsprognose.
Gerne prüfen wir für Ihr Unternehmen die Fortführungsprognose und unterstützen bei der Umsetzung der nächsten Schritte.
Beispielhafte Leistungen
- Erstellung insolvenzrechtliche Forbestehensprognose IDW S 11
- Erstellung Fortführungsprognose im handelsrechtlichen Sinne nach IDW PS 270
- Unterstützung bei der Planerstellung für den geforderten
- Planungszeitraum (12-24 Monate)
- Unterstützung von Wirtschaftsprüfern bei der Going-Concern Beurteilung.